1. Allgemeines
Die Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

2. Angebote und Verkäufe
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dieses gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Für bestimmte chemische oder physikalische Eigenschaften oder für ein bestimmtes chemisches oder physikalisches Verhalten der verkauften Ware bei oder nach deren Verwendung übernehmen wir keine Gewähr.

3. Preise und Zahlung
Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich freibleibend, ab Werk ohne Verpackung und netto.
Die Preise beinhalten die aktuellen Kostenfaktoren (Personal, Material, Energie,Wechselkurse und dgl.). Bei wesentlichen Veränderungen der Kostenfaktoren bis zur Lieferung behalten wir uns eine Berichtigung vor. Unser Anspruch auf Nachberechnung gilt als vereinbart.
Wenn nicht gesondert vereinbart sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt und ohne Abzug zahlbar. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Eine vereinbarte Zahlungsfrist läuft ab Rechnungsdatum.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen entsprechend unseren Kreditkosten jedoch mindeszens 4% über dem Diskontsatz unserer Hausbank berechnet.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen; er kann gegenüber unseren Forderungen nur mit unbeschrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Der Lieferant ist berechtigt den Vertrag schriftlich zu kündigen, falls der Kaufpreis innerhalb von zwei Monaten ab Fälligkeit ganz oder teilweise nicht bezahlt wird.
In einem solchen Fall hat der Lieferant Anspruch auf Ausgleich des entstandenen Schadens. Der Ausgleich ist auf den Kaufpreis der Waren beschränkt.
Weitere Handhabung der Waren siehe unter Eigentumsvorbehalt.

4. Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder -fristen, die grundsätzlich unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik, Aussperrung, Materialbeschaffungsproblem usw.) hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
Nimmt der Käufer die gekaufte Ware ganz oder teilweise innerhalb der vereinbarten Lieferfrist nicht ab, so können wir von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Eine besondere Prüfung oder Abnahme durch den Käufer oder seinen Beauftragten muß ausdrücklich nach Ort und Zeit vereinbart werden. Die Kosten der Prüfung oder Abnahme gehen zu Lasten des Käufers.

Versand
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Die Wahl der Versandart und des Versandweges wird, wenn nicht anders vereinbart, vom Verkäufer getroffen. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dieses gilt insbesondere auch bei Teillieferungen.

Haftung für Mängel
1. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
2. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit wir sie im Einzelfall durch unser Verschulden oder garantiemäßig zu vertreten haben. Insbesondere müssen solche Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis der Ware stehen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
3. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
4. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).


Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

Eigentumsvorbehalt
Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Nebenkosten unser Eigentum. Wird sie be- oder verarbeitet, so entsteht Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Arbeit zu dem Wert der Ware.
Der Käufer ist berechtigt die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte zu veräußern. Hat der Käufer die Ware, gleichgültig in welchem Zustand, weiterveräußert, so tritt er bereits mit der Annahme unserer Waren alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Käufer hat auf unser Verlangen seinem Abnehmer die Abtretung bekannt zu geben. Des Weiteren hat er auf unser Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er solche Gegenstände, bzw. welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen und uns die Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlich sind. Wir sind berechtigt den Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen.
Wird die Ware nicht ordnungsgemäß bezahlt und ist noch ungebraucht und wiederzuverwenden, sind wir berechtigt die Ware zurückzuholen sowohl beim Käufer als auch bei dessen Kunden. Hierbei sind wir berechtigt schon eingebaute Ware wieder auszubauen.
Der Käufer haftet für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Vereinbarung entstehen. Der Kunde kann Forderungen aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abtreten.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus den Kaufverträgen ist deutsches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist für beide Teile der Geschäftssitz des Verkäufers.
Hagen ist Gerichtstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten.
Wir sind jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht aufzurufen.

Allgemeine Geschäfts-und Lieferbedingungen der Firma Jadi-Technik, Soester Str. 26, D- 58339 Breckerfeld